Kampfsportclub Datteln e.V.       Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)     Der Verein führt den Namen "Kampfsportclub Datteln (KSC)". Gründungstag ist der 18. Februar 1982.

(2)     Er hat seinem Sitz in Datteln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)     Zweck des Vereins ist die Förderung des fairen Budosports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 3 Ziele

 

(1)     Der KSC führt Budowettkämpfe aller Art nach festgelegten Wettkampfnormen durch. Er erstrebt die Verbindung mit gleichgesinnten Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes.

(2)     Der KSC will durch die körperliche Ertüchtigung die Gesundheit seiner Mitglieder fördern.

(3)     Der KSC fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen. Der KSC bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft des KSC wird aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben. Das Mindesteintrittsalter beträgt 10 Jahre. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen des Vereins sowie der Satzung der übergeordneten Verbände. Auf Antrag eines Trainers des KSC kann der Vorstand in Ausnahmefällen einer Aufnahme von Kindern unter 10 Jahren zustimmen.

(2)     Die Aufnahme ist endgültig, wenn nicht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss widersprochen wird.

(3)     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern, Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern:

          - Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

          - Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

          - Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich im Vereinsleben durch

            besondere Verdienste hervorgetan haben. Hierzu ist ein Beschluss von 3/4 der

            erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

          - Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder. Es sind natürliche oder juristische

            Personen, die den KSC unterstützen, ohne sich an dem aktiven Sport zu

            beteiligen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 8 Beiträge

 

(1)     Der KSC erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen. Bei Neuaufnahmen ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe aller Leistungen bestimmt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

(2)     Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Trainer sind vom Beitrag befreit.

 

§ 9 Austritt

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Abmeldung, Ausschluss oder Tod.

(2)     Die Abmeldung ist spätestens 6 Wochen vor dem Quartalsende schriftlich dem Vorstand einzureichen.

(3)     Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines schriftlichen begründeten Antrags nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss des Ehrenrates. Ausschlüsse aufgrund von Zahlungsrückständen können ohne Verhandlung beschlossen werden.

(4)     Endet die Mitgliedschaft gem. Abs. 1 oder Abs. 2, bleibt das Mitglied bis zum Quartalsende zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.

(5)     Mit der Abmeldung bzw. Zustellung des Ausschlussbescheides erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.

 

§ 10 Organe

 

Organe des KSC sind:

Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1)     Oberstes Organ des KSC ist die Mitgliederversammlung. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden zu Beginn jedes Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Ladung einberufen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist eine neue innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Diese ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

(4)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

 

§ 12 Protokoll

 

Von jeder Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die gefassten Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Vorstand

 

(1)     Dem Vorstand gehören an:

Der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Sportwart und der Jugendwart.

(2)     Zur rechtswirksamen Vertretung des KSC genügt das Zusammenwirken des Geschäftsführers oder des 1. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt.

(4)     Der Vorstand kann für verwaiste Ämter eine kommissarische Besetzung vornehmen. Über die endgültige Besetzung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist, und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6)     Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(7)     Ein Mitglied des Vorstandes kann kein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

 

§ 14 Ehrenrat

 

(1)     Der Ehrenrad besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beisitzer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)     Der Ehrenrat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)     Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls einen Ersatzbeisitzer, der die Vertretung für einen Beisitzer übernimmt und die Voraussetzung nach Abs. 1 erfüllt.

 

§ 15 Kasse

 

(1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)     Zur Überwachung des Finanzwesens des KSC (Kassenprüfung) werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3)     Die Kasse wird jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern geprüft. Sie berichten über die Kassenprüfungen auf der nächsten Mitgliederversammlung.


 

§ 16 Geschäftsordnung

 

Der KSC gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Beschluss und zur Änderung der Geschäftsordnung ist die absolute Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 17 Haftung / Gerichtsstand

 

(1)     Jedes Mitglied verzichtet gegenüber dem Verein auf Regressansprüche infolge von Schädigungen jeder Art.

(2)     Jedes Mitglied wird durch diese Satzung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich privat zu versichern.

(3)     Gerichtsstand ist Recklinghausen.

 

§ 18 Satzungsänderung

 

(1)     Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. In der Ladung zu der Versammlung muss auf die beabsichtigte Satzungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2)     Ein Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

(1)     Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. In der Ladung zu der Versammlung muss auf die beabsichtigte Auflösung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2)     Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.

 

§ 20 Ausfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Greenpeace e.V., Hamburg,), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des KSC am 22.06.2015 beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.