Kampfsportclub Datteln e.V.             Geschäftsordnung

 

 

§ 1 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Ladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch

schriftliche Einladung an alle Mitglieder.

(2) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher zu laden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer geleitet.

(4) Auf einer Mitgliederversammlung sind:

- die Beschlussfähigkeit festzustellen,

- die Tagesordnung zu genehmigen,

- das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung nach Verlesung zu genehmigen,

- der Kassenbericht und der Kassenprüfungsbericht zu geben,

- auf Antrag eines Kassenprüfers über die Entlastung des Kassenwarts zu beschließen,

- die erforderlichen Entlastungen und Wahlen durchzuführen,

- die Maßnahmen zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele zu beraten und zu beschließen.

 

 

§ 2 Anträge

 

(1) Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins müssen von jedem Mitglied so recht-

zeitig schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden, das in der Ladung darauf hingewiesen werden

kann.

(2) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung sind schriftlich einzureichen und in die Tages-

ordnung aufzunehmen.

(3) Ergeben sich Anträge aus der Diskussion, so können sie durch den Versammlungsleiter zugelassen

werden, ausgenommen sind Anträge nach Abs. 1.

(4) Der Antragsteller begründet seinen Antrag. Die anschließende Diskussion erfolgt in der

Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Diskussionsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

(5) Will ein Mitglied einen Antrag auf Schlussder Debatte stellen, so kündigt es dies durch den

Zuruf "Zur Geschäftsordnung" an. Diesen Antragsteller wird als nächstem das Wort erteilt.

Nach kurzer Stellungnahme gegen den Antrag wird sofort darüber abgestimmt. Erst dann darf

die Einzelberatung weiter fortgesetzt werden.

(6) Wenn einem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller das

Schlusswort. Im Anschluss daran verliest der Versammlungsleiter den Antrag. Unmittelbar danach

ist über den Antrag abzustimmen.

 

 

§ 3 Beschlussfassung

 

(1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die Stimmen werden ausgezählt.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedes wird schriftlich in geheimer Wahl abgestimmt. Ungültige Stimmen

werden nicht mitgezählt.

(3) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.

(4) Das Ergebnis der Abstimmung ist im Protokoll festzuhalten.

 

 

§ 4 Wahlen

 

(1) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die mindestens

drei Monate vor der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen wurden.

(2) Für Jugendmitglieder besteht ein eingeschränktes Wahlrecht. Sie haben das Recht, bei der

Wahl des Sportwarts und des Jugendwarts mit zu wählen.

(3) Die Wahl des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers wird von einem Wahlleiter und

die weiteren Wahlen von dem neu gewählten 1. Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer durchgeführt.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Bei Stimmengleichheit wird eine Wahl wiederholt.

 

 

§ 5 Protokoll

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthält:

- den Zeitpunkt des Beginn und des Endes der Versammlung,

- die Zahl der Anwesenden sowie die Feststellung der Beschlussfähigkeit,

- die Mitteilungen des Vorstands,

- die Beschlüsse der Versammlung,

- den Verhandlungshergang in groben Zügen,

- das Ergebnis von Stimmenauszählungen (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung)

- die Unterschriften des Protokollführers und des Versammlungsleiters.

 

 

§ 6 Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Vorstand übernimmt die Verwaltung des KSC und vertritt ihn nach innen und außen.

(2) Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Er benachrichtigt dazu alle Vorstands-

mitglieder.

(3) Der 1. Vorsitzende stellt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der Vorschläge der

Vorstandsmitglieder auf und leitet die Vorstandssitzung. Anträge werden von den Vorstands-

mitgliedern in der Sitzung gestellt.

(4) Die Vorstandssitzungen finden in unregelmäßiger Folge statt. Gegen Ende der Sitzung

wird der nächste Termin festgelegt und im Protokoll vermerkt.

(5) Von jeder Sitzung wird eine Niederschrift nach Maßgabe des § 5 gefertigt, die zu

Beginn der nachfolgenden Sitzung vorgelesen und durch Beschluss genehmigt wird.

(6) Mitarbeiter des KSC wie Trainer, Übungsleiter, Hilfstrainer, sowie für bestimmte

Arbeiten besonders geeignete Personen werden vom Vorstand benannt. Er beschließt

die Höhe etwaiger Entgelte.

(7) Jedes Vorstandsmitglied kann eigenverantwortlich nach den Grundsätzen der

§§ 10 und 12 Ausgaben bis zu 25,-- € tätigen. Der Kassenwart ist zu informieren,

und ein Beleg ist ihm auszuhändigen, damit eine ordnungsgemäße Kassenführung

ermöglicht wird. Der Vorstand ist bei der nächsten Vorstandssitzung über die Ausgaben

zu informieren.

 

 

§ 7 Aufgaben des Ehrenrates

 

(1) Streitigkeiten und Verstöße aller Art werden vom Ehrenrat behandelt. Er beschließt

über Ausschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(2) Ausschlussgründe können sein:

- Zahlungsrückstand von Beiträgen nach zweimaliger Mahnung.

- Handeln gegen die Beschlüsse der Organe des Vereins.

- Schädigung des Vereins oder der übergeordneten Fachverbände.

(3) Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied schriftlich an den Vorsitzenden des

Ehrenrates stellen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung,

kann in seiner Abwesenheit entschieden werden. Die Entscheidung bedarf einer schriftlichen

Begründung und ist vom Vorsitzenden sowie mindestens einem Mitglied des Ehrenrates zu

unterschreiben. Die Entscheidung ist dem Beschuldigten und den Antragstellern unter Angabe

der Gründe durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

(5) Einspruch gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist innerhalb eines Monats beim Vorstand

einzulegen. Sonstige Verhandlungsmodalitäten werden vom Ehrenrat bestimmt.

 

 

§ 8 Pressewart

 

(1) Für die Öffentlichkeitsarbeit kann von der Mitgliederversammlung ein Pressewart gewählt werden.

(2) Der Mitgliedsbeitrag des Pressewarts bestimmt sich wie der für Jugendmitglieder nach § 9 Abs. 3.

 

 

§ 9 Beiträge

 

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand mit einfacher

Mehrheit.

(2) Änderungen sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(3) Die Mitgliedsbeiträge der Jugendmitglieder sind reduziert.

(4) Die Aufnahmegebühr für Eltern, Ehepartner, Kinder und Geschwister eines Mitglieds entfällt.

(5) Der Mitgliedsbeitrag für drei Monate ist zu Beginn eines jeden Vierteljahres im voraus fällig.

Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

(6) Die Aufnahmegebühr ist mit der ersten Beitragsleistung fällig.

(7) Über das Erheben von Umlagen und sonstigen Leistungen sowie deren Höhe beschließt der

Vorstand mit absoluter Mehrheit.

 

 

§ 10 Ausgaben

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Bei allen Ausgaben sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(3) Über alle Ausgaben, Verpflichtungen und Auslagen bis zu 1000,-- € entscheidet die absolute

Mehrheit des Vorstandes.

(4) Kommt keine Einigung zustande oder wird die Obergrenze überschritten, entscheidet die Mitglieder-

versammlung.

 

 

§ 11 Kassenwart

 

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des KSC und regelt den Zahlungsverkehr. Er überwacht mit

Unterstützung der übrigen Vorstandsmitglieder die Beitragseingänge.

 

 

§ 12 Kassenführung

 

(1) Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart unter Berücksichtigung der Grundsätze gem. § 10 in

einfacher Form der Einnahme- und Ausgabewirtschaft in einem Buch geführt.

(2) Belege sind 10 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Kassenwart hat jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben.

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder gem. § 12 der Satzung.

(4) Bei der Kassenprüfung ist festzustellen, ob

- alle Eintragungen vollständig und ordnungsgemäß erfolgt sind,

- die Beiträge bezahlt sind,

- die Ein- und Ausgaben nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung getätigt wurden.

(5) Über die Kassenprüfung wird ein Bericht gefertigt. Dieser wird in das Protokoll der Mitglieder-

versammlung übernommen.

 

 

§ 13 Mitgliederdaten

 

Mitgliederdaten dürfen nur zu vereinsinternen Zwecken verwandt werden.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Der Beschluss

erfolgte am 09.06.1990